Bestimmungen gültig ab 01.01.2023
Höflach – Fehring - Schiefer
1) Die Jahreslizenz des Vereines hat von der Ausstellung bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres
Gültigkeit.
2) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten (Stmk. Fischerei-Gesetz)!
3) Es dürfen 3 Angelruten (pro Rute 1 Haken oder Drilling – ausgenommen ‚Welssysteme‘
und Kunstköder) für den Fischfang verwendet werden.
4) In der Zeit von 01.01. – 15.03. sind sämtliche Kunstköder verboten!
5) Kinder dürfen nur in unmittelbarer Nähe mit einer der drei Ruten fischen.
6) Karpfen mit einem Gewicht über 5 kg müssen schonend zurückgesetzt werden – Mitnahme
einer Waage wird empfohlen.
7) Das Abspannen von Montagen (Reißleine) ist verboten!
8) Das Fischen vom Boot aus, sowie das Anfüttern oder die Köderausbringung mittels Boot und
Futterboot sind verboten!
Alle Schwimmhilfen und das Bootfahren ist bei der Ausübung der Fischerei verboten!
8) Die Weitergabe von gefangen Fischen (verschenken, verkaufen) ist untersagt!
9) Offene Feuerstellen sind verboten!
10)Feld- und Flurschäden sind zu vermeiden! Es dürfen nur befestigte Wege befahren werden!
11) Kein Fischer hat Anspruch auf einen fixen Angelplatz!
11) Der Angelplatz ist in sauberen Zustand zu verlassen!
13) Den Kontrollorganen sind die Ausweispapiere (amtliche steierische Landesfischerkarte und
Fischerbuch) sowie der getätigte Fang vorzuzeigen!
14) Die von der Fischereigemeinschaft festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten sind unbedingt
einzuhalten, wobei in der Schonzeit das ‚gezielte‘ Fischen verboten ist.
15.) Die entnommenen Fische sind sofort in der Fangstatistik des Fischerbuches einzutragen!
Tagesfangbeschränkung: Schonzeiten: Mindestmaß (cm):
3 Forellen 16.09. – 15.03. 23cm
2 Karpfen 15.05. – 30.06 35cm
1 Barben 01.04. – 30.06. 40cm
1 Hecht 01.01. – 15.05. 60cm ODER
1 Zander 01.03. - 31.05. 50cm ODER
1 Wels 15.04. - 30.06. 120cm
– max. 10 Stk. Raubfische im Monat
2 Schleie 01.05. – 30.06. 30cm
1 Nase 15.03. – 31.05. 35cm
Pro Tag darf nur ein Raubfisch entnommen werden (ausgenommen Forellen)!
Bei der Feststellung der Mindestfanglänge ist von der ganzen Länge des Fisches, gerechnet
von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, auszugehen.
Verstöße gegen die Fischereiordnung haben - abgesehen von der Strafverfolgung durch die
Gerichte- den sofortigen Lizenzentzug zur Folge. Eine Rückvergütung aller bereits geleisteten
Gebühren erfolgt nicht. Der Schuldige ist verpflichtet, sämtliche allfällige Kosten zu tragen.
Befischen des Gewässers auf ‚eigene Gefahr’- die Fischergemeinschaft Fehring
übernimmt für etwaige Unfälle keine Haftung.
Für alle nicht angeführten Punkte gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Landesfischereigesetzes!
Die Fischergemeinschaft FEHRING wünscht PETRI HEIL